Die Satzung der KAB St. Dionysius Baumberg e.V.

Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) St. Dionysius Baumberg e.V.

Satzung

 

Präambel

Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (im Folgenden: „Verband“) und ihre Gliederungen sind selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Verband verfolgt eine sozial- und berufspolitische Zwecksetzung. In der Geschichte der Katholischen Arbeitnehmerbewegung hatten sich seit 1849 Mitglieder zusammengeschlossen und freie Vereinigungen nach bürgerlichem Recht gegründet. In Baumberg geschah dies am 18. Dezember 1904, in Monheim am 10. Juni 1912. Innerhalb der katholischen Kirche ist die KAB Deutschlands e.V. als altrechtlicher Verein ein sogenannter freier Zusammenschluss nach CIC 215*.

Aus ihrem Selbstverständnis, Kirche zu sein und in der Arbeiterbewegung zu wurzeln, ist die KAB Deutschlands politische Bewegung, Selbsthilfebewegung, Bildungs- und Aktions-bewegung sowie internationale Bewegung.

Sie setzt sich ein für Arbeit und Leben in Würde und Solidarität. Dahin entwickelt sie Zukunft und organisiert Veränderung. Gemeinsam setzen die Frauen und Männer des Verbandes christliche Werte in Taten um.

 

  • 1 Name und Sitz

(1) Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) ist der Zusammenschluss katholischer, arbeitender Menschen und deren Angehörigen in der Pfarrgemeinde Sankt Gereon und Dionysius Monheim. Vorwiegend aus der ehemaligen Pfarrgemeinde Sankt Dionysius Baumberg. Nachfolgend „KAB“ genannt.

(2) Der Name lautet: „Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) St. Dionysius Baumberg e.V.“. Der Sitz der KAB ist Monheim am Rhein.

(3) Das Geschäftsjahr der KAB ist das Kalenderjahr.

(4) Die KAB ist eingetragen in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.

 

  • 2 Zweck

(1) Die KAB verfolgt in ihrem Engagement folgende Zwecke:

  1. die Interessenvertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Familien aus christlichem Selbstverständnis,
    2. die Vernetzung und Förderung von Gemeinschaften von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
    3. die Bestärkung und Befähigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aus christlichem Selbstverständnis Arbeitswelt, Gesellschaft und Kirche mitzugestalten,
    4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    5. die Förderung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
    6. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    7. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
    8. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Auf der Basis der biblischen Botschaft und der christlichen Sozialverkündigung werden
diese Zwecke insbesondere verfolgt durch:

  1. Treffen und gemeinschaftliche Aktionen,
    2. Unabhängige und überparteilichen Interessenvertretung in Politik, Arbeitswelt und Kirche durch Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen und Kampagnen,
    3. Organisation und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen,
    4. Religiöses Engagement,
    5. Förderung von internationalen Partnerschaften und Netzwerken von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(3) Die KAB wirkt an der Verwirklichung der Ziele und Zwecke des Verbandes mit. Sie handelt selbstständig und eigenständig und beteiligt sich an den Aktionen sowie der Verwirklichung des Verbandszwecks.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die KAB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die KAB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der KAB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KAB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KAB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung der KAB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Diözesanverband Köln.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten oder Ehegattinnen werden, die sich zu den Zielen und Zwecken der KAB bekennen.

(2) Natürliche und juristische Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, können als Mitglieder beitreten, sofern sie sich zu den Zielen und Zwecken der KAB bekennen.
Natürliche Personen können Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen, soweit dies nach der Zwecksetzung des Verbandes zulässig ist.

(3) Natürliche Mitglieder der KAB sind Mitglieder der KAB Deutschlands. Sie sind damit
auch Mitglieder in dem KAB-Diözesanverband, Köln (gestufte Mehrfachmitgliedschaft), sowie in dessen Untergliederungen und Einrichtungen, die durch die Diözesansatzung festgelegt sind.

(4) Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch schriftlichen Antrag an die KAB. Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsteam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Mitglieder dürfen keinem religiös feindlichem Verein, noch einer Organisation angehören, die den Grundsätzen nach oder ihrem Verhalten den Bestrebungen der KAB entgegensteht.

(5) Mitglieder üben ihre Rechte an der verbandlichen Willensbildung direkt in der KAB und durch stufenweise Delegation aus.

(6) Für die Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der KAB wird ein Beitrag erhoben. Über Beitragsermäßigungen entscheidet das Leitungsteam. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Dabei ist die Beitragsordnung der KAB Deutschlands e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

(7) Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber der KAB.
    2. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere möglich, wenn es gegen die soziale und berufspolitische Zwecksetzung des Verbandes oder gegen seine Beschlüsse handelt. Der Ausschluss kann durch die KAB Deutschlands, dem KAB-Diözesanverband Köln oder die KAB ausgesprochen werden.
    3. durch Tod.

(8) Durch Ausschluss oder Austritt gehen alle Rechte an Einrichtungen und Vermögen verloren. Dies gilt für alle Verbandsebenen.

(9) Die Auflösung der KAB oder der Wechsel von einer KAB in eine andere oder der Wechsel von einem Diözesanverband in einen anderen berührt die Mitgliedschaft in der KAB Deutschlands nicht.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben ein Recht auf:

  1. Mitgestaltung der KAB durch Mitwirkung sowie Mitbestimmung über Inhalte und Aktionen im Rahmen der verbandlichen Gremien und bei Wahlen;
    2. Beratung, Hilfe und Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und der Rechtsschutzordnung des Verbandes;
    3. Teilhabe an in gesonderter Trägerschaft eingerichteten Bildungs- und Erholungsein-richtungen sowie an den Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen des Verbandes im Rahmen dessen jeweiligen Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten;
    4. Erhalt der Verbandszeitschrift.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. Zweck- und Zielsetzung der KAB und ihre Beschlüsse mitzutragen;
    2. den Beitrag pünktlich zu entrichten;
    3. Änderungen ihrer Lebenssituation, die die Mitgliedschaft betreffen, umgehend zu
    melden.

 

  • 6 Organe

Die Organe sind:
1. Mitgliederversammlung;
2. Ausschusssitzung;
3. Leitungsteam.

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Sie wird in der Regel vom Leitungsteam unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder auf elektronischem Weg an alle Mitglieder erfolgen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Vertreter * innen überregionaler Verbandsebenen haben Rederecht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen und Auflösung sind in § 14 dieser Satzung geregelt.

(6) Die Wahlen sind als geheime Wahlen durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird durch das Leitungsteam gewährleistet.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von einem Mit-glied des Leitungsteams und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(9) Wahlen in der Mitgliederversammlung sind dem KAB Diözesanverband Köln umgehend mitzuteilen.

 

 

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Leitungsteams, insbesondere des Kas-senberichts, sowie die Abstimmung über die Entlastung des Leitungsteams;
    2. Wahl und/oder Abberufung der Mitglieder des Leitungsteams;
    3. Wahl der Kassenprüfer*innen;
    4. Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliedschaft. Anträge müssen dem Leitungsteam mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich oder auf elektronischem Weg, vorliegen;
    5. Festsetzung der Höhe des Beitrages unter Beachtung mit der Beitragsordnung
    des Verbandes und des Diözesanverbandes.
    6. Wahl der Delegierten für die weiteren Ebenen des Verbandes;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
    9. Entscheidung über Änderung des Zwecks und die Auflösung der KAB.

 

  • 9 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus den in § 10 genannten Leitungsmitgliedern und den Vertrauensleuten.

(2) Er hat die Aufgabe:

  1. zu wichtigen, die KAB berührenden Fragen Stellung zu nehmen;
    2. das Programm und die Aktionsformen dem Grunde nach zu beraten und durchzuführen;
    3. neue Mitglieder zu werben.

(3) Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

  • 10 Leitungsteam

(1) Das Leitungsteam besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Präses oder der/die geistliche Begleiter/-in ist in der Regel Mitglied des Leitungs-teams.

(3) Die Mitglieder des Leitungsteams und der Präses oder der/die geistliche Begleiter/-in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet bei erfolgter Wahl eines neuen Leitungsteammitgliedes am Ende der Versammlung.

(4) Das Leitungsteam trifft sich in regelmäßigen Abständen. Es muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Mitglieder des Leitungsteams dies verlangen.

(5) Beschlüsse im Leitungsteam werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Leitungsteams ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Das Leitungsteam beschließt die Verteilung der Aufgaben, insbesondere die Kassenführung und die Kontaktperson für die verbandliche Kommunikation.

(7) Die KAB wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Leitungsteams gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten.

 

  • 11 Aufgaben des Leitungsteams

Das Leitungsteam ist verantwortlich für die Koordinierung der Aktivitäten in der KAB.
Ihm obliegt insbesondere:

  1. die Regelung organisatorischen Angelegenheiten sowie die Geschäftsführung;
    2. die Koordinierung von Aktionen der KAB;
    3. die Koordinierung der Bildungsarbeit;
    4. der Kontakt zu anderen KAB-Gruppen und den weiteren Ebenen des Verbandes;
    5. die Herstellung und Pflege von Verbindung zu anderen Organisationen;
    6. die Berufung und Abbestellung von Vertrauensleuten
    7. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

  • 12 Vertrauensleute

(1) Sind Mittler zwischen den Mitgliedern und dem Leitungsteam. Von ihrer Tätigkeit hängt die Lebendigkeit der KAB weitgehend ab.

(2) Insbesondere haben sie die Aufgaben:

  1. mit den ihnen zugeordneten Mitgliedern einen lebendigen Kontakt zu pflegen;
    2. die Sitzungen des Ausschusses zu besuchen;
    3. für den Besuch der Veranstaltungen zu werben;
    4. neue Mitglieder zu gewinnen.

 

  • 13 Kassenprüfer/-innen

Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Leitungsteams sein. Sie werden für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Verpflichtung, wenigstens einmal im Jahr die Kassenführung und die Mitgliederlisten zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

  • 14 Satzungsänderung und Auflösung der KAB

(1) Satzungsänderungen oder die Auflösung der KAB sind durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

(2) Bei Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der KAB müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Ist eine entsprechende Mitgliederver-sammlung wegen zu geringer Teilnehmer nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von sechs Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.

  • 15.Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Die geänderte Satzung ist unverzüglich dem KAB Diözesanverband Köln zur Kenntnis zu geben.

 

* Der Codex Iuris Canonici (CIC; Codex des kanonischen Rechts) ist das Gesetzbuch für die römisch-katholische Kirche.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.02.2022 und Beschluss des Vorstandes vom 08.04.2022 ist die Satzug insgesamt neu gefasst.
VR 30627

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